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 Gesundheitsschutzgesetz nach dem Volksentscheid vom 4. Juli 2010

30.07.2010


 
 
Am 1. August 2010 tritt das mit Volksentscheid vom 4. Juli 2010 angenommene Gesundheitsschutzgesetz in Kraft.
 
In den Innenräumen aller Gaststätten, Diskotheken, Bier-, Wein- und Festzelten sowie Festhallen gilt nunmehr ein absolutes Rauchverbot.
 
Nur im Fall einer echten geschlossenen Gesellschaft, die einen abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte ausschließlich nutzt und bei der die Öffentlichkeit insoweit räumlich ausgeschlossen ist, greift das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten nicht.
Bei echten geschlossenen Gesellschaften ist der Kreis der Teilnehmer in der Regel von vorneherein auf eine meist kleine Zahl feststehender, namentlich geladener Personen begrenzt. Der Zutritt wird grundsätzlich nur diesen, im Vorhinein bestimmten, also nicht beliebig wechselnden Einzelpersonen gewährt. Beispiele sind private Familienfeiern mit persönlicher Einladung, wie Hochzeit, Geburtstag, Taufe oder eine unter solchen engen Voraussetzungen einberufene Vorstandssitzung einer Gesellschaft. Hier werden nur bestimmte Einzelpersonen bewirtet.
 
Durch die Gründung sogenannter Raucherclubs kann das Rauchverbot nicht mehr umgangen werden. Raucherclubs haben eine offene Mitgliederstruktur, d. h. ein Wechsel der Mitglieder ist jederzeit möglich. Sogenannte Raucherclubs sind keine geschlossene Gesellschaft.
 
In allen Gaststätten einschließlich Diskotheken und Tanzlokalen darf kein Rauchernebenraum für die Gäste eingerichtet werden.
 
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hat zur neuen Gesetzeslage derzeit gültige Vollzugshinweise veröffentlicht, die unter dem Link http://www.stmug.bayern.de/gesundheit/aufklaerung_vorbeugung/giba/rauchen/vollzug_2010_08_01.htm abrufbar sind.
 

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